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Hilfe, ich habe geerbt! (5)

Eine fünfteilige Serie zu „Erben und Vererben in Ungarn“ – von Dr. Marc-Tell Madl

Teil 5: Ausländische Nachlassbeschlüsse in Ungarn durchsetzen – leichter gesagt als getan

Ein ganz typischer Sachverhalt: Eine Ihnen nahestehende Person verstirbt in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, und in dem Nachlass befindet sich eine Immobilie in Ungarn. Sie sind entweder gesetzlicher Erbe oder wurden im Testament bedacht und nehmen am Nachlassverfahren – in der Regel beim Wohnort des Verstorbenen – teil. Alles geht seinen gewohnten Gang.



Die zuständige Nachlassbehörde, in Deutschland z.B. das Nachlassgericht beim Amtsgericht, wickelt das Verfahren ab und stellt einen Erbschein aus. Ein Erbschein ist ein gerichtliches Dokument, das die Erbenstellung einer Person nach dem Tod eines Erblassers bestätigt. Es dient als Nachweis gegenüber Dritten (z.B. Banken, Grundbuchamt), wer zur Erbschaft berechtigt ist und welchen Anteil er oder sie erbt. Soweit sich jedoch Teile des Nachlasses, wie unsere besagte Immobilie, im Ausland befinden, wird man ein so genanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragen müssen, eine Urkunde, welche die Erbfolge in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinfachen will. Es dient Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern als Nachweis ihrer Rechte und Befugnisse in anderen EU-Mitgliedstaaten – und somit auch in Ungarn. Wer also in Ungarn eine Liegenschaft erbt, wird schnell das Europäische Nachlasszeugnis beantragen (kostenpflichtig, und oft ein recht teurer Spaß) und dann mit dem Zeugnis innerhalb seiner Gültigkeitsdauer (sechs Monate ab Ausstellung der beglaubigten Abschrift!) seine Interessen aus dem Erbe vor Ort durchsetzen wollen. So jedenfalls die Theorie.

Das Dilemma

Wer sich nun optimistisch, nur mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bewaffnet, an das zuständige Grundbuchamt am Ort der Liegenschaft in Ungarn wendet, erlebt eine wenig kooperationsbereite, nahezu störrische Behörde. Anders als ein ungarischer Nachlassbeschluss, der immer die Immobilien im Nachlass detailliert aufführt und eine klare erbrechtliche Zuweisung enthält, sind die deutschen Nachlassgerichte in der Regel nicht bereit, die vererbten Immobilien einzeln mit Adresse und Grundbuchnummer genau zu benennen. Ein deutsches Nachlassgericht nimmt in das Nachlasszeugnis nämlich immer nur die Erben bzw. deren Quote auf, benennt aber nie einen Nachlass- oder Vermächtnisgegenstand. Das ungarische Grundbuchamt ist daher nicht bereit, den Eigentümerwechsel in das Grundbuch einzutragen und schlägt stattdessen ein so genanntes „Ergänzungsnachlassverfahren“ (póthagyatéki eljárás) vor, d.h. im Ergebnis soll ergänzend ein volles, möglicherweise langjähriges Nachlassverfahren in Ungarn nur für die Immobilie durchgeführt werden. Da rauft man sich die Haare.

Was sagen die Gerichte?

In der Sache haben die ungarischen Behörden gar nicht unrecht. Nach einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2023 (EuGH C-354/21) kann ein ungarisches Grundbuchamt die Eintragung der Änderung in das Grundbuch dann zurecht verweigern, wenn die Immobilie nicht konkret im Nachlass benannt wird. Gleichzeitig betonte der EuGH in diesem Urteil aber auch ausdrücklich, dass das deutsche Nachlassgericht verpflichtet ist, die Immobilie im Europäischen Nachlasszeugnis zu nennen. Die deutschen Nachlassgerichte, vorneweg die Gerichte in Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg, tun sich mit diesem Teil des Urteils aber sehr, sehr schwer, und sie bekommen in diesem Punkt ausdrücklich Schützenhilfe von den deutschen Obergerichten: Die deutschen Nachlassgerichte könnten – so heißt es – nicht Nachforschungen dazu anstellen, ob ein vermeintlicher Nachlassgegenstand noch im Eigentum des Erblassers gestanden habe. Die Aufnahme – so die deutschen Gerichte – gefährde die Sicherheit des Rechtsverkehrs, wenn die bloße Behauptung der Nachlasszugehörigkeit durch einen Erben in ein förmliches Nachweisdokument (hier das Europäische Nachlasszeugnis) aufgenommen werde und so den Eindruck der Amtlichkeit erzeuge. Auch enthalte das genannte EuGH-Urteil Lücken. Kurz, der deutsche Bundesgerichtshof hat die wichtigsten Fragen um die Eintragung von Immobilien in das Nachlasszeugnis jetzt erneut dem EuGH in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt.

Es gibt Lösungen!

Das klingt alles sehr kompliziert, und ist es wohl auch. Es gibt aber Hoffnung. Die widerstreitigen Positionen der Behörden und Gerichte lassen durchaus Lösungen zu. Interessant ist nämlich, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil von 2023 im Ergebnis nur sagt, dass eine Eintragung in das Grundbuch – auch in Ungarn – nur verweigert werden kann, wenn allein ein „lückenhaftes“ Nachlasszeugnis vorgelegt wird. Daraus folgt, wird dieses Zeugnis durch weitere Dokumente ergänzt, sind die ungarischen Grundbuchämter durchaus bereit, die Immobilie zu Gunsten des Erben umzutragen. Uns als Anwälte ist es jedenfalls jetzt 2025 gelungen, auf diesem Wege dem deutschen Erben und Antragsteller zu helfen und ihm ein volles ungarisches Nachlassverfahren nur wegen der ungarischen Immobilie zu ersparen. Bei einem Schweizer Verfahren – die Schweiz ist bekanntlich nicht Mitglied der EU – haben wir unlängst durch Abstimmung mit den Schweizer Nachlassbehörden und einer „Nachjustierung“ beim Schweizer Erbschein auch einen sofortigen Eintrag des Erben im ungarischen Grundbuch erreicht! Der Mandant war glücklich und wir natürlich auch. Es gibt immer einen Weg.

INFORMATIONEN:

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E-Mail: marc-tell.madl@mpk-partners.com
Internet: mpk-partners.com