Nahe Angehörige sind: Ehepartner, Verwandte gerader Linie, Adoptions-, Stief- und Ziehkinder, Adoptions-, Stief- und Zieheltern und Geschwister.
Auf die Übertragung des Eigentumsrechtes zwischen nahen Angehörigen beziehen sich folgende Vorschriften: nahe Angehörige können untereinander unter jeglichem Rechtstitel Agrarflächen in der Weise erwerben, dass zu ihren Rechtsangelegenheiten und zu ihren Verträgen keine behördlichen Genehmigungen notwendig sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Kaufvertrag muss nicht ausgehangen werden.
In diesem Falle gilt auch nicht die Einschränkung von 1 Hektar. Im Vertrag muss eine Erklärung über das Verhältnis der nahen Angehörigen abgegeben werden.
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