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Gesundheitsministerium will auf Abgeordnete zugehen

Die Affäre um bezahlte Maskenvermittlung setzt der Union schwer zu. Nun will das Gesundheitsministerium offenbar für mehr Klarheit sorgen.

Das Gesundheitsministerium will in der Maskenaffäre der Union auf Bundestagsabgeordnete zugehen, die konkrete Verträge zwischen Maskenherstellern und der Bundesregierung vermittelt haben.

Das geht aus einem Schreiben von Staatssekretär Thomas Steffen an
den Direktor des Bundestages, Lorenz Müller, hervor, das der
«Bild am Sonntag» vorliegt.

Das Gesundheitsministerium bestätigte den Inhalt des Schreibens der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Konkret will das Ministerium laut Zeitung auf jene Abgeordneten zugehen, die «im Kontext tatsächlich abgeschlossener Verträge über Schutzausrüstung mit dem BMG kommuniziert haben». Darüber solle Bundestagsdirektor Müller bis zum 16. März entscheiden.

Zuvor hatte Unionsfraktionsvize Thorsten Frei den Koalitionspartner SPD in der Debatte über Konsequenzen aus der Maskenaffäre der Union zur Zurückhaltung aufgerufen. «Wahlkampf mit einem Thema zu machen, das dazu geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in demokratische Prozesse zu beeinträchtigen, gleicht einem Spiel mit dem Feuer», sagte der CDU-Politiker der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Die Union sorge bei sich für Transparenz. «Da wäre es wünschenswert, wenn der Koalitionspartner nachziehen würde und sich ebenfalls einen Ehrenkodex auferlegen würde.»

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte angekündigt, die Namen aller Abgeordneten öffentlich machen zu wollen, die an der Vermittlung von Maskengeschäften beteiligt waren. Die Bundestagsverwaltung hatte ihn daraufhin vergangene Woche darauf aufmerksam gemacht, dass Abgeordnete nach einschlägiger Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit personenbezogener Daten hätten, die von der Freiheit des Mandats geschützt seien. «Solche Daten dürfen daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen herausgegeben werden», teilte ein Sprecher mit. Rechtlich unbedenklich erscheine die Herausgabe, wenn dem Ministerium eine Einwilligung der Betroffenen vorliege.

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