Immobilienrecht (1): Grundstückkauf in Ungarn durch Notar oder Rechtsanwalt?

Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist die Tatsache, dass in Ungarn nicht nur Notare, sondern auch Rechtsanwälte Änderungen eines Grundbucheintrages vornehmen können: Zweiseitige Verträge (bspw. Grundstückkauf, Schenkung, etc.), welche zur Änderung des Grundbucheintrages führen, können vor einem in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar erstellt bzw. unterzeichnet werden. Für die Wahl, ob die Änderung durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar erfolgen soll, sind unter anderem folgende Faktoren ausschlaggebend:

1. Keine Beratung durch den Notar

Die Vertragsparteien sind bei der Ausgestaltung des Vertragsinhaltes grundsätzlich frei. Da der Notar jedoch als öffentliche Person (im Gegensatz zum Rechtsanwalt) nicht im Interesse der Parteien handelt, kann er keine Beratungstätigkeit leisten.

2. Interessenswahrung durch den Rechtsanwalt

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt, welcher durch eine Partei (bspw. den Verkäufer des Grundstückes) mit der Vertragserstellung beauftragt wird, allenfalls hauptsächlich die Interessen dieser einen Partei wahrt und entsprechend berät. Auch wenn der beauftragte Rechtsanwalt auf dem Papier als Vertreter aller involvierter Parteien auftreten sollte, kann eine einseitige Interessenswahrung nicht ausgeschlossen werden. Um sicherzustellen, dass Ihre Interessen bei der Vertragserstellung gewahrt werden, sollte Sie daher Ihren eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Ergreifen Sie frühzeitig die Initiative und schlagen Sie der anderen Partei Ihren eigenen Rechtsanwalt für die Ausgestaltung des Vertrages vor.

3. Kosten

Während die Kosten des Rechtsanwaltes frei verhandelbar sind (in der Regel ca. 1% des Grundstückwertes), richtet sich die Höhe der Notarkosten nach der Verordnung über die Notargebühren. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweise ist eine allgemeingültige Regel, welche Tätigkeit für die Vertragsparteien kostengünstiger ist, nicht möglich. Im Grossen und Ganzen bewegen sich die Beträge jedoch ungefähr auf gleicher Höhe.

4. Vollstreckbarkeit

Die vor dem Notar erstellte Urkunde stellt ein Vollstreckungstitel dar. Deren Vollstreckung (bspw. Zahlung des Kaufpreises) ist im Gegensatz zur Vollstreckung des vor dem Rechtsanwalt geschlossenen Vertrages daher wesentlich einfacher.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Ausführungen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Fragen können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Tamás Willi wenden. Gerne berät er Sie auch persönlich in seinem Büro in Györ, in Badacsony oder bei Bedarf vor Ort.

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