Mit rechtlichen Fragen rund um die Erbschaft kommt früher oder später jede Person in Berührung; entweder weil man den eigenen Nachlass planen möchte oder selber an einer Erbschaft beteiligt ist. Bei Wohnsitzverlegung nach Ungarn ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu berücksichtigen: Je nach Ausgangslage ändert sich das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Erbrecht. Außerdem sind letztwillige Verfügungen unter Umständen nicht mehr gültig, da sie dem anwendbaren Erbrecht widersprechen. Die Erbrechtsbestimmungen zwischen Ungarn, Deutschland, Schweiz und Österreich unterscheiden sich dabei wesentlich voneinander. Aus diesem Grund sollte bei Wohnsitznahme in Ungarn eine Überprüfung der Nachlassplanung in Betracht gezogen werden, um sich und seinen Erben unliebsame Überraschungen zu ersparen.
Welches Erbrecht bei Wohnsitz in Ungarn zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach der EU-Erbrechtsverordnung. Dies gilt auch für Personen aus Drittstaaten (bspw. Schweiz). Gemäß EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht in erster Linie nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat und sich wünscht, dass bei seinem Tode nicht das ungarische Erbrecht sondern sein Heimatrecht zur Anwendung gelangt, kann eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Die EU-Erbrechtsverordnung erweitert den Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung und soll das Recht sowie Verfahren bei grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen vereinfachen und harmonisieren, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Dennoch besteht ein gewisses Risiko von unerwarteten Folgen: Bspw. wenn eine Person weiterhin an ihrer letztwilligen Verfügung festhalten möchte, ohne zu wissen, dass sie ungültige Anordnungen enthält, da keine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen wurde und das neu nach EU-Erbrechtsverordnung anwendbare Erbrecht entsprechende Anordnungen verbietet. Lassen Sie daher Ihre letztwillige Verfügung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen oder erstellen Sie eine entsprechende Rechtswahlklausel! Folgendes Muster kann hierfür als Grundlage dienen:
„Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Datum], gehe aufgrund meiner [Staat] Staatsangehörigkeit für sämtliche von mir erstellten Verfügungen von Todes wegen vom [Datum/Daten] von der Anwendung [Staat] Rechts aus, unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt meines Todes.“
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Ausführungen kann in einem konkreten Rechtsfall ohne Mandatierung keine Gewähr übernommen werden. Bei Fragen können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Tamás Willi wenden. Gerne berät er Sie auch persönlich in seinem Büro in Györ, in Badacsony oder bei Bedarf vor Ort.
Tamás Willi