Eingeschränkte Hoffnungen

Klage auf Rückerstattung der Gewerbesteuer bleibt vermutlich erfolglos

Schon mehrere Male ging es am Europäischen Gerichtshof um die Gewerbesteuer. Das Gericht mit Sitz in Luxemburg stellte im Frühjahr fest, dass in Bezug auf die frühere Periode, die Jahre zwischen 1999 bis 2002, drei GmbH aus dem Komitat Komárom-Esztergom die EU-Steuerkonformität anfochten und das Komitatsgericht die diesbezügliche Frage in Ermangelung der Zuständigkeit nicht entschied und den ungarischen Selbstverwaltungen auf ein Jahr Befreiung erteilte. Die Erklärung war die gleiche wie in der sogenannten Szombathelyer Sache (Ynos Kft kontra János Varga): Die EU-Richter hielten sich in dieser Sache nicht für zuständig, deren Tatbestand vor dem EU-Beitritt von Ungarn, das heißt vor dem Mai 2004 eingetreten ist.

Durch die in den letzten Wochen eingereichte und jetzt die Steuerpraxis nach 2004 anfechtende Klage im Komitat Zala kann die Latte der Gewerbesteuer durchaus fallen. Die Grundfrage ist die folgende: Wenn es sich tatsächlich um eine kommunale Steuer handelt, dann ist sie EU-konform, wenn es sich allerdings um eine verdeckte Umsatzsteuer handelt, dann ist sie es nicht. Die EU-Sachverständigen halten es für wahrscheinlich, dass die Richter zur letzteren Auffassung neigen – das gleiche Problem besteht mit einer der ungarischen Steuer verdächtig ähnlichen italienischen Steuer, der IRAP. Ihre Höhe beträgt in der Regel 4,25 Prozent, kann aber von Region zu Region um einen Prozentpunkt abweichen.

Ein Rat des Europäischen Gesichtshofes – dessen Meinung die Richter zwar nicht bindet, doch in vier Fünftel der Fälle schließen sie sich ihm an – stellte fest, dass die IRAP die Umsatzsteuerrichtlinien der EU verletzt (doch seiner Meinung müssten die italienischen Gerichte diesen Tatbestand feststellen), deshalb sind die Steuerrückerstattungsforderungen, wenn auch mit zeitlicher Beschränkung, so doch berechtigt. Ein Urteil ist in Bezug auf die IRAP noch in diesem Jahr zu erwarten, während sich die ungarische Klage bis 2008 hinziehen kann, da das Gerichtsverfahren allgemein ein bis anderthalb Jahre dauert. Wie der Rat in der italienischen Sache besonders hervorhob, dass das zu erwartende IRAP-Urteil keine Auswirkungen auf die Praxis anderer Länder hat, gibt es keine Garantie dafür, dass die zwei Fälle in gleicher Weise behandelt werden können. Und wenn doch, folgt daraus dennoch nicht, dass – wie man in Ungarn hofft – die Einzahlungen der für rechtswidrig erklärten Steuer den Unternehmern rückerstattet werden. Im Falle der IRAP schlug der Rat die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Europäischen Rechts vor, die die Möglichkeit geben, dass rückwirkend gar keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Das wurde einerseits damit begründet, dass der italienische Staat in gutem Glauben vorging, nachdem er seinerzeit Brüssel über die IRAP informiert hatte und die Steuer dort für EU-konform befunden wurde. Andererseits wäre es ein schwerer Aderlass, wenn die EU den italienischen Steuerzahlern eine dem gesamten Jahreshaushalt entsprechende Summe von 129 Milliarden Euro IRAP zurückzahlen müsste. (Der Posten der ungarischen Gewerbesteuer beläuft sich auf jährlich 350 Milliarden Forint).