Anerkennung als Arbeitsunfall? Witwe zieht vor Bundesgericht

Ein Mann verlässt plötzlich seinen Arbeitsplatz und verunglückt tödlich. Seine Frau kämpft jahrelang vor Gericht um eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Nun entscheidet das Bundessozialgericht.

Ist ein tödlicher Unfall durch die gesetzliche Unfallkasse abgedeckt, wenn man vor Schichtende die Firma verlässt? Mit dieser Frage befasst sich heute (11.00 Uhr) das Bundessozialgericht in Kassel.

Dort geht es um die Klage einer Witwe aus Sachsen gegen die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Die Unfallkasse hatte Hinterbliebenenzahlungen für die Frau abgelehnt, nachdem 2014 ihr Mann bei einem Verkehrsunfall getötet worden war. (AZ B 2 U 9/19 R)

Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit sowie auf dem Rückweg nach Hause gesetzlich unfallversichert. Hinterbliebene können Sterbegeld und Witwenrente bekommen. Doch in dem Fall aus Sachsen hatte der 1991 geborene Produktionsmitarbeiter plötzlich seine Firma bei laufender Maschine vorzeitig verlassen und stempelte auch nicht aus. Zudem soll er seiner Frau nicht – wie sonst üblich – eine Kurznachricht über seine Heimfahrt geschickt haben. Kurz vor seinem Wohnort kam es zu seinem Zusammenstoß mit einem Lastwagen.

Die Unfallkasse sieht es nicht als erwiesen an, dass der Mann auf dem Heimweg war. Die Ehefrau klagte gegen die Entscheidung und gewann. Doch das Landessozialgericht Sachsen hob das Urteil wieder auf. Es müsse ohne jeden Zweifel bewiesen werden, dass der Verstorben sich auf dem versicherten Heimweg befand. Denn dem Zurücklegen des Weges sei kein «typischer Ablauf» vorausgegangen.

Warum der Mann seinen Arbeitsplatz verließ, ist laut Bundessozialgericht unklar. Laut den vorhergehenden Gerichtsentscheidungen gab es möglicherweise Streit in der Firma. Ermittler stellten bei dem Verunglückten keine Gesundheitsprobleme oder Beeinträchtigungen durch Alkohol, Medikamente oder Drogen fest. Eine Suizidabsicht schloss seine Frau aus. Die Unfallkasse und Klägerin wollten sich vor der Verhandlung nicht äußern.

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