Eine Brandenburger Schülerin ist vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Versuch gescheitert, gegen die Maskenpflicht an Schulen vorzugehen.
Die Richter wiesen einen Eilantrag ab, die nach der Corona-Eindämmungsverordnung für Schüler der gymnasialen Oberstufe geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb der Schulgebäude vorläufig außer Vollzug zu setzen (OVG 11 S 114/20).
Der 11. Senat argumentierte am Montagabend, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen in massiver Weise gefährdet sei. Die angegriffene Vorschrift sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.
Die Schülerin, die vor am Dienstag abgehaltenen Abiturprüfungen stand, hatte argumentiert, dass sie während der Prüfzeit mit Maske keine Möglichkeit habe, etwas zu essen und zu trinken. Das Tragen einer Maske während der gesamten Klausurbearbeitung, die bis zu 270 Minuten betragen könne, sei arbeitsschutzrechtlich unzulässig. Dem war der Senat nicht gefolgt.
Eine Brandenburger Schülerin ist vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Versuch gescheitert, gegen die Maskenpflicht an Schulen vorzugehen.
Die Richter wiesen einen Eilantrag ab, die nach der Corona-Eindämmungsverordnung für Schüler der gymnasialen Oberstufe geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb der Schulgebäude vorläufig außer Vollzug zu setzen (OVG 11 S 114/20).
Der 11. Senat argumentierte am Montagabend, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen in massiver Weise gefährdet sei. Die angegriffene Vorschrift sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.
Die Schülerin, die vor am Dienstag abgehaltenen Abiturprüfungen stand, hatte argumentiert, dass sie während der Prüfzeit mit Maske keine Möglichkeit habe, etwas zu essen und zu trinken. Das Tragen einer Maske während der gesamten Klausurbearbeitung, die bis zu 270 Minuten betragen könne, sei arbeitsschutzrechtlich unzulässig. Dem war der Senat nicht gefolgt.
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