Mit nahen Angehörigen abgeschlossene Angelegenheiten
Bodenbewegungen zwischen nahen Angehörigen, d.h. „innerhalb der Familie” betrachtet das Bodenverkehrsgesetz als interne Umgruppierung des Familienvermögens, der es keine strengen Beschränkungen auferlegen will. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass das Bodenvermögen zwischen Familienmitgliedern nicht nur im Todesfall (Erben), sondern auch zwischen den Lebenden ungehindert fließen kann.
Wichtig zu wissen, dass bei nicht als Landwirt geltenden Familienmitgliedern nicht das 1 Hektar Erwerbsmaximum greift, sondern die 300 Hektar-Obergrenze anzuwenden ist, wenn es sich dabei um eine inländische natürliche Person oder einen EU-Bürger handelt. Als nahe Angehörige gelten auf der Grundlage des BGB (Ptk): der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, die Verwandten gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, sowie Geschwister.
Obwohl der Eigentumserwerb zwischen nahen Angehörigen meist eine Schenkung ist, sichert das Bodenverkehrsgesetz auch die anderen Erwerbsmöglichkeiten (z.B. Kauf, Tausch, Unterhaltsvertrag) günstige Bedingungen.
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Dr. István Szász
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