Der monatliche Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro kann nicht wie geplant zum Jahreswechsel um 86 Cent steigen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag die Eilanträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die Blockade der Erhöhung durch Sachsen-Anhalt ab.
Die Sender hätten nicht gut genug begründet, warum es ihnen nicht möglich sein sollte, ihr Programmangebot für eine gewisse Zeit auch so weiter zu finanzieren, entschieden die Richter des Ersten Senats am Dienstag in Karlsruhe. Über die eigentlichen Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Sender wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. (Az. 1 BvR 2756/20 u.a.)
Der Beitrag sollte eigentlich zum 1. Januar auf 18,36 Euro steigen. Den zusätzlichen Bedarf von 86 Cent im Monat hatte eine unabhängige Kommission, die KEF, ermittelt. Es wäre die erste Erhöhung seit 2009. Sie soll eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgleichen. Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 nicht mehr als geräteabhängige Gebühr, sondern je Wohnung erhoben wird, ist die Haupteinnahmequelle für die öffentlich-rechtlichen Sender.
Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlt allerdings die Zustimmung Sachsen-Anhalts. Dort hatte Ministerpräsident Reiner Haseloff am 8. Dezember den Gesetzentwurf vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine CDU – anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne – die Erhöhung nicht mittragen würden. Damit ist die Anhebung generell blockiert, denn alle 16 Landesparlamente müssen zustimmen.
Die öffentlich-rechtlichen Sender sehen sich in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt und haben in Karlsruhe geklagt. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch «weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet», heißt es in dem Beschluss der Richter. Allerdings sahen sie keinen Anlass, sofort einzugreifen.
Die Sender hätten nicht näher dargelegt, «dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte». Zwar könne ein schlechteres Programm im Nachhinein nicht mehr ausgeglichen werden. Die Richter gehen aber davon aus, dass die Sender in der Lage sind, für eine gewisse Zeit in Vorleistung zu treten – zumal ihnen ein Ausgleich zustehen würde, sollte Karlsruhe ihren Verfassungsbeschwerden am Ende stattgeben.
Der Erste Senat unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth lehnte es auch ab, die Verfallsklausel im Änderungsstaatsvertrag vorübergehend außer Kraft zu setzen. Sie sieht vor, dass der Vertrag gegenstandslos wird, wenn bis Jahresende nicht sämtliche Ratifikationsurkunden da sind. Die Sender hätten nicht vorgetragen, weshalb die Klausel einer späteren Anhebung des Beitrags im Wege stehen sollte.
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