Ungarn: Neues Bodengesetz verabschiedet

EU-Ausländer dürfen in Ungarn Agrarflächen erwerben – Opposition ruft zur Demonstration auf

Der Oppositionspolitiker, Benedek Jávor, macht via Internet zum Kampf gegen Korruption in Ungarn, gegen „Fidesz-Mafia“ und Vetternwirtschaft mobil, nachdem Staatspräsident János Áder, nicht nur das Trafik-Gesetz, sondern nun auch das neue Bodengesetz kritiklos unterschrieben hat.

Das ohne zugesagte Volksbefragung zügig verabschiedete Bodengesetz sei „die gesetzliche Absegnung eines skandalösen Landraubes“. Die Opposition ruft für 18.00 Uhr am 1. Juli 2013 nach Budapest, in die Lendvay utca zur Demonstration vor dem Parteisitz der mit zwei Drittel Mehrheit regierenden Partei Fidesz unter dem Slogan „Für ein normales Ungarn!“ auf.

Mit dem am 26. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz ist es Staatsbürgern der EU gestattet, in Ungarn Agrarflächen zu erwerben. Damit gibt das Parlament dem Druck und den Gesetzen der Europäischen Union teilweise nach. Staatsbürgern anderer Länder bleibt dieses Recht weiterhin verwehrt. Ein erstes Zugeständnis gab es bereits im Jahre 2004, als EU-Bürgern gestattet wurde, Agrargrundstücke mit Bauverbot in einer Größe von weniger als einem Hektar zu erwerben.

Dem jetzt verabschiedeten Gesetz zufolge dürfen Agrargrundstücke grundsätzlich nur von mindestens 3 Jahre im Fach tätigen Land- und Forstwirten und angehenden, studierten Agrar- und Forstwirtschaftlern gekauft werden, die vorher ihre „Weiße Weste“ beweisen müssen. Bedingung für den Kauf von Agrarflächen ist des Weiteren, dass das Bodennutzungsrecht aktiv ausgeübt werden muss und nicht an andere abgetreten werden darf. Die Flächen dürfen fünf Jahre lang nicht für andere Zwecke genutzt werden. Tausch von Flächen ist unter bestimmten Bedingungen nur in einem Umkreis von 20 Kilometern möglich, Schenkungen sind nur an direkte Verwandte, an Kirchen, Selbstverwaltungen und an den Staat erlaubt. Als Obergrenze von Eigentum wurden allgemein 300 Hektar, von Besitz (Pacht) 1200 Hektar festgelegt. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Per Gesetz wurde die Gründung von örtlichen Bodenkommissionen bestimmt, die in jedem Falle den Kauf von Agrarflächen bestätigen müssen. Die Kommissionen haben drei bis maximal neun Mitglieder und rekrutieren sich aus den Landwirten der jeweiligen Region. Nach der Genehmigung des Kaufes durch die Kommission muss der Vertrag durch das Verwaltungsorgan der Landwirtschaft bestätigt werden. Das gilt auch für Nachlassverfahren, bei denen die Behörde die Erwerbsfähigkeit des Erben prüft. Ohne Bestätigung des Verwaltungsorganes können lediglich der Staat und Selbstverwaltungen Eigentum erwerben und verkaufen. Des Weiteren bedürfen auch Eigentumsübertragungen zwischen nahen Verwandten und Miteigentümern, Kirchen und Pfandrechtinstituten nicht der Bestätigung durch die Behörde.