Ärger beim Reisen: Wenn sich Anschlussflüge verspäten

Zwischenstopps lassen sich bei Flugreisen nicht immer vermeiden. Teilweise erlauben individuelle Flugrouten oder die Distanzen bei Fernreisen keine Nonstopflüge. Unangenehm wird es für Passagiere, wenn der Zubringerflug Verspätung hat und aufgrund dessen der Anschlussflug verpasst wird. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betroffene dann ein Recht auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro.

Flugzeug am Himmel

Verspätung dokumentieren lassen und Ersatzflug fordern

Ob beim Flug mit der Lufthansa von Berlin nach Budapest mit Zwischenstopp in Frankfurt oder mit Qatar Airways von Budapest nach Bangkok mit Zwischenlandung in Doha: Bei einem verpassten Anschlussflug ist der Ärger groß. Schließlich wird ein Ersatzflug benötigt, um möglichst schnell am gewünschten Ziel anzukommen. Die erste Handlung, die Passagiere tätigen sollten, wenn sie wegen einem verspäteten Zubringerflug ihren Anschlussflieger nicht erreichen, besteht in der Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft am zuständigen Schalter vor Ort. Dort sollten sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen lassen. Das entsprechende Dokument sollte die Verspätung mit Zeitangabe präzise aufzeigen und auch eine Begründung enthalten. Kommt es später zum Konflikt mit der Airline, weil diese beispielsweise keine Entschädigung leisten will, dient das Schriftstück als Beweis. Zudem muss die Fluggesellschaft umgehend für einen Ersatztransport sorgen.

Zeit und Distanzen entscheiden über Anspruch auf Entschädigung

Greift die EU-Fluggastrechteverordnung, haben Passagiere je nach entstandenen Nachteilen durch die Verspätung verschiedene Ansprüche. Das Recht auf eine Ausgleichszahlung besteht immer dann, wenn Passagiere am Zielort mehr als drei Stunden verspätet ankommen. Dank verbraucherfreundlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt dies auch für mehrteilige Flüge. Beim beispielhaften Flug von Berlin nach Budapest mit Zwischenstopp in Frankfurt würde das bedeuten, dass Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hätten, wenn sie am Flughafen von Budapest über drei Stunden später ankommen als geplant. Wann die Landung am Zwischenziel Frankfurt wegen des verspäteten Zubringerflugs oder der Anschlussflug letztlich erfolgen, ist für den Anspruch nicht relevant. „Wichtig ist jedoch, dass der Zubringerflug selbst der Fluggastrechteverordnung unterliegt“, erklären die Reiserechtsexperten von Flightright in einem Ratgeber zur Entschädigung für verpasste Anschlussflüge. „Dafür muss mindestens der Start oder die Landung auf einem Flughafen der EU erfolgen“, heißt es in der Rechtsexpertise des auf Fluggastrechte spezialisierten Dienstleisters weiter. Erfolgt lediglich die Landung in der EU, muss die Fluggesellschaft außerdem ihren Sitz in der EU haben.

Jeder Passagier, der laut EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung hat, erhält eine pauschalen Ausgleichszahlung. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Flugstrecke ab:

  • 600 Euro bei Langstreckenflügen mit mehr als 3.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Mittelstreckenflügen bis 3.500 Kilometer
  • 250 Euro bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometer

Die EU-Verordnung 261 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung hier zum Nachlesen.

Mein Flug war weniger als 3 Stunden verspätet. Habe ich nun gar kein Recht auf eine Entschädigung?

Doch, auch bei kürzeren Verspätungen haben Passagiere gewisse Ansprüche. Die pauschale Ausgleichszahlung entfällt zwar, aber das Recht auf Versorgung bleibt bestehen. Fluggesellschaften sind für Versorgungsleistungen verantwortlich, welche je nach Verspätung und Flugstrecke variieren. Bei Kurzstrecken (bis 1.500 Kilometer) erhalten Geschädigte bereits ab zwei Stunden Wartezeit kostenlose Snacks und Getränke. Bei Mittelstreckenflügen (1.500-3.500 Kilometer) gibt es diese Versorgungsextras erst ab drei Stunden Wartezeit und bei Langstrecken ab vier Stunden, sodass bei geringerer Wartezeit unter drei Stunden auch auf diese Entschädigung verzichtet werden muss.

Gut zu wissen: Verspätet sich eine Reise um über fünf Stunden, dürfen Passagiere vom Flug zurücktreten und die volle Rückerstattung der Ticketkosten verlangen.

Welche Voraussetzungen muss mein Flug erfüllen, um Anspruch auf Entschädigung zu haben?

Neben der genannten Voraussetzung, dass der Zubringerflug der Fluggastrechteverordnung unterliegen muss, ist ein kritischer Blick auf die Buchung der Flugreise wichtig. Um Ansprüche gemäß EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen zu können, müssen sämtliche Teilflüge der Reise einer Buchung angehören. Wurden Anschluss- und Zubringerflug hingegen separat gebucht und der Anschlussflug wird wegen der verspäteten Zubringermaschine verpasst, entfällt der Entschädigungsanspruch für die Strecke sowie das Recht auf Ersatztransport.

Zudem muss das gekaufte Ticket aus einem Angebot hervorgehen, dass für die Öffentlichkeit zugänglich war und die Fluggesellschaft muss schuld an der Verspätung sein. Letzterer Punkt gehört zu den gängigsten Gründen für Auseinandersetzungen zwischen Airlines und Passagieren. Generell ist es selbstverständlich, dass eine Fluggesellschaft nur dann Entschädigungen leisten muss, wenn sie auch verantwortlich für die Verspätungen ihrer Flugzeuge ist. Herrschen außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Terrorwarnungen oder unvorhergesehener Eisregen, welche einen sicheren Flug unmöglich machen, muss die Airline keine Verantwortung übernehmen. Anders sieht es jedoch aus, wenn sie nicht alle Maßnahmen zur Verhinderung einer potenziellen Verspätung ergriffen hat. Kann ein Flugzeug als Beispiel nicht pünktlich starten, weil die Airline vergessen hat ausreichend Enteisungsmittel bereitzustellen oder technische Defekte vorliegen, ist sie für die damit verbundenen Verspätungen verantwortlich.