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Kreditmarkt: EU-Richtlinie und Rechtsprechung helfen Verbrauchern

EU und Rechtsprechung mögen nicht immer die Interessen von Bankkunden vertreten. Im Hinblick auf die 2010 erlassene Verbraucherkreditrichtlinie und die Auffassung der Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren lassen sich aber unzweifelhaft günstige Entwicklungen erkennen.

Die im Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditrichtlinie hat nicht alles, aber einiges verbessert. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die verpflichtende Angabe eines 2/3-Zinssatzes und die gesetzliche Begrenzung von Vorfälligkeitsentschädigungen.

Deckel für Vorfälligkeitsentschädigung

Zahlt ein Darlehensnehmer einen Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurück, darf die Bank als Entschädigung maximal 1,00 Prozent des abgelösten Saldos verlangen – beträgt die Restlaufzeit weniger als zwölf Monate gilt eine Obergrenze von 0,50 Prozent. Zuvor verlangten Banken oft ein Vielfaches davon und führten damit Umschuldungen zum Zwecke der Zinsersparnis ad absurdum.

Ein weiteres Ziel der Kreditrichtlinie waren so bezeichnete Lockvogelangebote. Die von Verbraucherschützern kritisierten Offerten wiesen einen sehr niedrigen Zinssatz aus, der jedoch für fast niemanden tatsächlich erhältlich war, weil die Verzinsung bonitätsabhängig gestaffelt und für den Lockzins eine unrealistische Einstufung angesetzt wurde.

Kredite mit bonitätsabhängiger Verzinsung gibt es noch immer – schließlich ist das Ausfallrisiko eine wichtige Komponente bei der internen Kalkulation der Bank. Der Gesetzgeber verlangt von Banken mittlerweile allerdings die Angabe eines 2/3-Zinssatzes in allen werblichen Darstellungen. Der Zinssatz – oder ein geringerer – soll für mindestens zwei Drittel der Kunden tatsächlich erhältlich sein.

Was hat der 2/3-Zinssatz gebracht?

Laut Redaktionsleiter des Vergleichsportals www.sofortkredit.com, Wolfgang Lohr, hat der 2/3-Zinssatz zu mehr Transparenz auf dem deutschen Kreditmarkt geführt, auch wenn er einige Schwächen aufweist.

„Es lässt sich kaum kontrollieren, ob die Angabe der Banken zutrifft und auf welchem betrachteten Pool er beruht. Außerdem kommen viele Banken der Verpflichtung zur Angabe eines repräsentativen Beispiels durch die Berechnung der Konditionen für selten nachgefragte Kombinationen von Kreditbetrag und Laufzeit nach – vielen Interessenten hilft diese Angabe dann wenig. Schon allein weil es zuvor gar keinen Orientierungswert gab muss das Fazit jedoch positiv ausfallen“, so Lohr.

Auch die Rechtsprechung hat Kredite aus Sicht von Verbrauchern attraktiver gemacht: Nachdem mehrere Oberlandesgerichte Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärten sind diese aus den Preisverzeichnissen nahezu verschwunden. An den Effektivzinssätzen ändert dies zwar nichts, weil die Gebühr gegen einen höheren Sollzins getauscht wird. Im Fall einer vorzeitigen Kündigung kommen Verbraucher allerdings ohne (nicht erstattungsfähige) Gebühr jedoch günstiger davon.