Für viele Menschen bildet das Internet bzw. Google eine erste Anlaufstelle zur Recherche bei rechtlichen Fragen. Im Bereich des ungarischen Erbrechts bestehen mittlerweile zahlreiche deutschsprachige Internetseiten, welche wertvolle Informationen und kurze Zusammenfassungen zu diesem Rechtsgebiet zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Internetrecherche ist durchaus empfehlenswert, insbesondere wenn eine Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn (vgl. hierzu den Beitrag vom 21. Mai 2017) geplant wird oder bereits vollzogen wurde.
Bei der Recherche sollte jedoch folgendes berücksichtigt werden: Das ungarische Erbrecht hat sich mit der Gesetzesrevision des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2014 wesentlich verändert. Leider kursieren im Internet noch zahlreiche Beiträge, welche sich auf das veraltete Gesetz beziehen. Ein Indiz für veraltete Beiträge sind unter anderem Verweise auf Gesetzesbestimmungen, welche mit der Ziffer 6 beginnen (bspw. „§ 673 PTK“), sowie Verweise auf das Gesetz Nr. IV von 1959. Eine aktuelle Zusammenfassung des ungarischen Erbrechts, welches neu in den § 7:1-100 des Gesetzes Nr. V von 2013 geregelt wird, finden Sie hier.
Das aktuelle Erbrecht unterscheidet sich zum veralteten Recht in den wichtigsten Punkten wie folgt (die Aufzählung ist nicht abschließend):
– Der Erbanteil des Ehegatten des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge mit Nachkommen entspricht dem Erbanteil eines Kindes. Das Niessbrauchsrecht des Ehegatten beschränkt sich darüber hinaus auf die mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Wohnung und die dazugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.
– Der Ehegatte des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge ohne Nachkommen erbt die mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Wohnung und die zugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie die Hälfte des übrigen Nachlasses.
– Pflichtteilsberechtigte haben einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe eines Drittels ihres gesetzlichen Erbteils.
– Die Nacherbeneinsetzung ist neu, aber nur in sehr beschränktem Ausmaß möglich.
– Der Katalog der Enterbungsgründe wurde erweitert.
– Neu können Eheleute ein gemeinsames Testament erstellen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Ausführungen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Fragen können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Tamás Willi wenden. Gerne berät er Sie auch persönlich in seinem Büro in Györ, in Badacsony oder bei Bedarf vor Ort.