Das Gesetz LXVII. aus dem Jahr 2013 über die entfernungsabhängige Maut für die Nutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen wird geändert, wodurch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ab dem 1. Januar 2026, das mautpflichtige Straßennetz in Ungarn im Rahmen des Nutzungsgebührensystems nutzen können, teilte die Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt. (Nationaler Mautdienstleister) mit – berichtet das Reiseportal turizmus.com.
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Aufgrund der Gesetzesänderung müssen ab dem 1. Januar 2026 alle Wohnmobile, die mautpflichtige Straßen in Ungarn befahren möchten, eine E-Vignette erwerben. Dementsprechend wird es ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr möglich sein, die Maut im HU-GO-E-Mautsystem zu entrichten, weder als registrierter Nutzer mit einem Bordgerät noch ohne Registrierung durch den Kauf eines Streckentickets, wenn man mit einem Wohnmobil über 3,5 Tonnen, das zuvor zum E-Mautsystem gehörte, die Straße nutzt.
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Gebührenkategorie D1 oder D2?
Wie in allen Fällen sind auch bei Wohnmobilen die Angaben in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder in anderen für das Fahrzeug ausgestellten amtlichen Dokumenten für die Festlegung der Gebührenkategorie maßgeblich. Dabei sind die Angaben in den Feldern J (Fahrzeugklasse), F.1 (Gesamtgewicht, zulässiges Gesamtgewicht) und S.1 (Anzahl der Sitze einschließlich Fahrer, Anzahl der beförderbaren Personen) zu beachten. Bei der Auswahl der richtigen Gebührenkategorie hilft die für Wohnmobilbesitzer erstellte Gebührenkategorie-Auswahlhilfe, die den Betroffenen für alle Fälle authentische und genaue Informationen liefert, wie der Dienstleister betont.
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Auf dieser Grundlage fallen beispielsweise alle Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen, deren Fahrzeugschein im Feld „Fahrzeugklasse” die Kennzeichnung M1 und im Feld „S.1” die Angabe „maximal 7 Sitzplätze einschließlich Fahrer” enthält, in die Gebührenkategorie D1. Unabhängig von ihrem Gewicht fallen jedoch Wohnmobile mit der Kennzeichnung M1, bei denen die Anzahl der beförderbaren Personen 7 übersteigt, in die Kategorie D2. Ebenfalls in die Gebührenkategorie D2 fallen Wohnmobile – unabhängig von der Anzahl der beförderbaren Personen –, wenn in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs im Feld „J” der Buchstabe M1 angegeben ist und das Fahrzeuggewicht 3,5 Tonnen überschreitet.
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