Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Eilantrag gegen das Verbot einer für den heutigen Samstag in Bremen geplanten Großdemonstration gegen die Corona-Politik eingegangen. Das teilte ein Gerichtssprecher mit.
Die von der Initiative «Querdenken421» angemeldete Demonstration war am Dienstag vom Ordnungsamt verboten worden. Die Entscheidung war danach vom Bremer Verwaltungsgericht sowie vom Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigt worden. Der Beginn der Demonstration ist für 13.00 Uhr angesetzt. Die Polizei ist im Großeinsatz.
«Die Grundrechte von Menschen sind von essenzieller Bedeutung und dürfen auch in einer Pandemie niemals in irgendeiner Weise eingeschränkt werden», begründeten die Veranstalter den Gang nach Karlsruhe. Das OVG hatte seinen Beschluss gegen die Demonstration damit gerechtfertigt, dass es kein milderes Mittel als das Versammlungsverbot gebe. «Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- und Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten sei.»
Bei der Demonstration unter dem Motto «Bundesweites Fest für Frieden und Freiheit» werden nach bisheriger Schätzung bis zu 20.000 Teilnehmer auf der Bürgerweide am Hauptbahnhof erwartet.
In Mannheim hat der Verwaltungsgerichtshof die geplanten «Querdenken»-Demonstrationen in der Stadt endgültig verboten. Das Gericht wies eine Beschwerde des Organisators gegen ein Verbot durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe am Samstag ab, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.
Das Gericht begründete die Abweisung der Beschwerde mit widersprüchlichen und vagen Äußerungen des Organisators in der Öffentlichkeit, ob er die zuvor festgelegten Auflagen ernsthaft durchsetzen wolle. Daran bestehen laut Gericht «durchgreifende Zweifel». Die Richter folgten der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, wonach damit zu rechnen gewesen sei, dass der Antragsteller bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen oder deren Einhaltung nicht sicherstellen würde, was strafbar wäre. Damit drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hatte das Gericht mitgeteilt.
Die Stadt Mannheim hatte zuvor aus Gründen des Schutzes vor der Verbreitung des Coronavirus als Auflage eine Teilnehmerzahl von 200 festgelegt. Zudem sollte die Kundgebung an einem festen Ort abgehalten werden und die Einhaltung von Abstandsregeln und Maskenpflicht gewährleistet sein.
Der Organisator hatte zwischenzeitlich eine weitere Versammlung angemeldet, die nach Ansicht der Stadt eine Ausweichveranstaltung ist. Daraufhin hatte die Stadt jede Versammlung des Antragstellers für Samstag verboten. Gegen das Verbot richtete sich zunächst ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und daraufhin die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Der nun ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar (1 S 3891/20).
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