Am 1. Januar 2013 traten die Modifizierungen des Gesetzes LV/1994 zu Agrarböden in Kraft. Demzufolge gilt:
Jeder Nutzer von Agrarflächen hat die von ihm genutzten Flächen bei dem zuständigen Grundbuchamt anzumelden. Diese Verordnung bezieht sich auch auf die Nutzer von Agrargrundstücken mit Bauverbot unter 1 Hektar.
Diese Verordnung bedeutet, dass alle Flächen, die ihrem Grundbuchblatt zufolge über einen Goldkronenwert verfügen, bis 30. März 2013 beim Grundbuch anzumelden sind. Da auch Agrargrundstücke mit Bauverbot über einen Goldkronenwert verfügen, muss auch deren Nutzung angemeldet werden.
Zur Anmeldung ist der verpflichtet, der die Flächen tatsächlich nutzt. Wenn der Eigentümer die Nutzung der Fläche nicht übergeben hat, dann ist der Eigentümer der Nutzer und er hat die Anmeldung durchzuführen.
Die Bodennutzung kann nur schriftlich mit einer Pacht-, Landnutzungsvereinbarung übertragen werden. Mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Es sind Hobby-Flächen, Weinbergsflächen, Ackerböden, Wiesen, Gärten, Weiden, Wein-, Obstplantagen, Schilfflächen, bewaldete Fläche – mit Ausnahme von Wäldern – anzumelden.
Nicht anzumelden sind die sich hinter Wohngrundstücken befindlichen, so genannten Untergarten-Flächen (kertalja területek), wenn diese zum Innenbereich gehören und keinen Goldkronenwert haben. Nicht anzumelden sind Flächen im Innenbereich, unter einem Hektar liegende Flächen, des Weiteren jene Agrargrundstücke mit Bauverbot und Flächen im Außenbereich, die nicht über einen Goldkronenwert verfügen.
Die Anmeldung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Das Anmeldungsblatt (földhasználati bejelentési adatlap) kann auf der Homepage des Grundbuchamtes – www.foldhivatal.hu – unter dem Menüpunkt Formulare (Nyomtatványok) herunter geladen werden. Die Anmeldung geschieht gebührenfrei.
Wichtig ist noch zu wissen, dass der Eigentümer das Anmeldeformular ebenfalls unterzeichnen muss, wenn er selbst nicht der Nutzer ist. Sollte es mehrere Nutzer und/ oder Eigentümer geben, haben alle zu unterzeichnen.
Die Anmeldungen müssen zusammen mit den Kopien des Personalausweises und der Adresskarte (lakcímkártya) (falls eine Person keinen Personalausweis besitzt, dann die Kopien der Aufenthaltsgenehmigung und der Adresskarte) bis spätestens 30.03.2013 bei dem zuständigen Grundbuchamt eingereicht oder per Post in der Weise gesandt werden, dass sie bis zu dieser Frist eingehen.
Wenn Sie Hilfe benötigen, teilen Sie das bitte der Anwaltskanzlei Dr. István Szász schriftlich mit: info@drszasz.hu