Ungarische Verordnung verletzt EU-Normen

Einem Urteil des Europäischen Gerichthofes zufolge verletzt die in Ungarn verabschiedete Verordnung zur Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf dem Territorium Ungarns, sowie die Art der Sanktionierungen in diesem Zusammenhang teilweise EU-Recht, insbesondere das Recht auf ungehinderte Bewegungsfreiheit innerhalb der EU.

Anlass für das Urteil des EU-Gerichtshofes ist ein im Komitat Zala geführter Prozess. Dieser wurde von einem ungarischen Staatsbürger angestrengt, der in Österreich arbeitet. Bei einer Polizeikontrolle im Komitat Vas, als der Mann mit dem Auto seines österreichischen Arbeitgebers unterwegs war, wurde er als ungarischer Staatsbürger wegen des Fahrens mit ausländischem Kennzeichen mit einer Geldbuße von 200.000 Forint belegt. Der Mann konnte vor Ort nicht nachweisen, dass sein Arbeitgeber ihm das Auto zur Fahrt an seinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte. Einen nachträglichen Beweis dieser Tatsache ließ die Polizei nicht zu, woraufhin sich der Mann an das Gericht wandte.

Das Gericht von Szombathely bat den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Sachlage um Stellungnahme, ob dieser Fall gegen das Verbot der Diskriminierung und gegen das Recht auf ungehinderte Bewegungsfreiheit verstößt, und ob das einschlägige ungarische Gesetz gegen das Recht eines ordentlichen Verfahrens verstößt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die ungarische Regelung in Teilen, insbesondere bei unverhältnismäßigen Sanktionen und durch Absprechen des Rechtes, auch im Nachhinein seine Berechtigung nachweisen zu können, gegen die Prinzipien der EU verstoßen.

Der Bescheid geht in seiner Begründung auch auf das verständliche Ziel der Regelung ein: die ungarische Regierung will mit ihrer gesetzlichen Regelung vermeiden, dass Personen und Firmen mit ständigem Wohnsitz bzw. Firmensitz in Ungarn die für ihre Fahrzeuge zu zahlenden Registrationssteuern und Fahrzeugsteuern umgehen.